Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geräte und Anlagen
der Firma Woller-Maschinen
(Ausgabe Juli 2006)
1. Allgemeines
1.1. Allen Lieferungen
und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen
zugrunde. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung
mit §14 Bürgerliches Gesetzbuch. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels
besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers
zustande.
1.2. Der Lieferer
behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä.
Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -
Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet
sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1.3. Die in Prospekten,
Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-,
Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in Auftragsbestätigung,
Prüfprotokoll oder in technischen Handbüchern ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
1.4. Nebenabreden
gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
2. Preis und Zahlung
2.1. Die Preise gelten
ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und
Transportspesen.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur
zurückgenommen, wenn
der Lieferer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu
verpflichtet ist.
Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht
enthalten.
2.2. Berücksichtigt
der Lieferer Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden
Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
2.3. Sämtliche Zahlungen
für die Lieferung von Geräten sind, soweit nicht schriftlich
anders vereinbart,
sofort bei Rechnungsstellung fällig. Reparaturen und andere Dienstleistungen sind
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.4. Bei schuldhafter
Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der
Geltendmachung weitergehender
Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
2.5. Wenn der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn dem Lieferer Umstände bekannt
werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen des Lieferers gegenüber
dem Besteller sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen ist der Lieferer in diesem
Falle nur verpflichtet, wenn der Besteller Vorauszahlung leistet.
2.6. Das Recht, Zahlungen
zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit
zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Lieferzeit
ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung durch
den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen
den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Einhaltung
der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.3. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.4. Wird der Versand
des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat,
so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft,
die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5. Ist die Nichteinhaltung
der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse,
die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,
zurückzuführen, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem
Besteller den Beginn
und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, soweit die Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
vom Lieferer herbeigeführt worden sind.
3.6. Kommt der Lieferer
in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist er
berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller
dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle -nach Fälligkeit
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche
aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht
auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen,
z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
4.2. Verzögert sich
oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen
sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller
über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3. Teillieferungen
sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Gegenstände
der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
5.2. Der Besteller
ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange
er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig
nachkommt. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim kreditierten Weiterverkauf
der Vorbehaltsware zu sichern.
5.3. Bei Pflichtverletzungen
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt
und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Der Lieferer ist
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
5.4. Alle Forderungen
und Rechte aus dem Verkauf oder einer Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Lieferer
ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
5.5. Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer
vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung.
Werden Waren des
Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen,
so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache
dem Besteller gehört. Der Besteller verwahrt des Eigentum oder Miteigentum für den
Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware, in die an den Lieferer abgetretenen Forderungen oder
in sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch
für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
5.7. Soweit der Wert
aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel
der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich
Abschnitt 7. - Gewähr wie folgt: Sachmängel
6.1. Alle diejenigen
Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als
mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2. Zur Vornahme
aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Von den durch
die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des
Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen
Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige
Belastung des Lieferers eintritt.
6.4. Der Besteller
hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine
ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere
Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7. 2 dieser Bedingungen.
6.5. Keine Gewähr
wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten
sind.
6.6. Bessert der
Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers
für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung
des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
6.7. Führt die Benutzung
des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand
in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird
der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen
der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.8. Die in Abschnitt
6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt 7.2 für
den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur,
wenn
• 1.der Besteller den Lieferer
unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
• 2.der Besteller den Lieferer
in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt 7.7 ermöglicht,
• 3.dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben,
• 4.der Rechtsmangel nicht
auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• 5.die Rechtsverletzung
nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen
Weise verwendet hat.
7. Haftung
7.1. Wenn der Liefergegenstand
durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch
die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2. Für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferer - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
• a)bei Vorsatz,
• b)bei grober Fahrlässigkeit
des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
• c)bei schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit,
• d)bei Mängeln, die er
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
• e)bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des
Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für
Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang
Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten
Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf
die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff.
Urheberrechtsgesetz)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke
- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers
zu verändern.
Alle sonstigen Rechte
an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer
bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
10. Erfüllungsort,
anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort
für Lieferungen und Leistungen ist Bad Liebenzell.
10.2. Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt
ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
10.3. Gerichtsstand
ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.